Versicherungen Mitarbeiter Gastronomie
Als Gastronom oder Gastronomin sind die Mitarbeitenden das höchste Gut. Ohne das nötige Personal kann man den Tagesbetrieb nicht sicherstellen, es entstehen neue Kosten während der Rekrutierung und die Umsätze gehen verloren. Daher ist es wichtig, ein gutes Verhältnis zum Personal zu pflegen. Dies beginnt oft bereits bei der Anstellung, in dem das Personal vor Schäden durch die richtigen Versicherungen geschützt wird.
Welche Versicherungen benötige ich für meine Mitarbeiter in der Gastronomie?
Versicherung für Mitarbeiter der Gastronomie: Als erstes müssen die staatlichen Sozialversicherungen sichergestellt werden, also die AHV, IV, der EO und die ALV. Ebenfalls gehört die Pensionskasse (BVG) dazu. Zusätzlich gibt es noch den Schutz vor Unfall und Krankheit. Die Unfallversicherung sowie die Krankentaggeldversicherung sind schweizweit in der Gastronomie obligatorisch gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV). Die aufgezählten Versicherungen erklären wir Ihnen im Detail in diesem Beitrag.
Die staatlichen Sozialversicherungen
Die wichtigsten Versicherungen für Mitarbeiter der Gastronomie sind die Sozialversicherungen. Dazu gehören die AHV, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und der Erwerbsersatz.
AHV (1. Säule)
Die Alter- und Hinterlassenenversicherung, kurz AHV, ist für die meisten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Für erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahres sowie auch für Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres.
Der Beitrag für die AHV wird vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber hälftig eingezahlt. Zur Zeit (Stand 9. März 2022) liegt der Beitragssatz bei 8,7%.
Was für Leistungen erhalte ich als Beitragszahler von der AHV? Ab dem ordentlichen Rentenalter (M. 65 Jahre, W. 64 Jahre) besteht Anspruch auf die Einzelrente. Ehepartner erhalten Altersrente.
Bei einem Todesfall eines Mitarbeitenden zahlt die AHV den Existenzbedarf der hinterlassenen Familienmitglieder (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente)
IV (Invalidenversicherung)
Bei der IV ist jede Person obligatorisch versichert, die in der Schweiz arbeiten oder wohnen.
Invalidität wird definiert als die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit. Die Unfähigkeit muss bleibend oder mindestens eine längere Zeit sein (mind. ein Jahr).
Der Beitragssatz bei der Invalidenversicherung beträgt 1,4% (Stand 9. März 2022), der Betrag wird ebenfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
Durch diesen Beitrag sichert man den Mitarbeitenden die Existenzgrundlage im Falle von einer Erwerbsunfähigkeit infolge von Invalidität. Dies geschieht durch Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen, um die Existenzgrundlage zu sichern.
ALV (Arbeitslosenversicherung)
Durch die Beiträge der Arbeitslosenversicherung kann ein Teil des Gehaltes bei wetterbedingten Arbeitsausfällen, Kurzarbeit oder bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert werden. Als Versicherte / Versicherter erhalten sie beim vorübergehenden Erwerbsausfall bei Verlust der Arbeitsstelle 70% des versicherten Lohnes in Taggeldern ausbezahlt.
Die Beiträge in der Höhe von 2,2% (Stand 9. März 2022) werden bis zu dem Lohnanteil von 148’200 CHF erhoben, danach Beträgt der Satz 1%. Wiederum wird der Beitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
EO und MSE (Erwerbsersatz und Mutterschaft)
Die Erwerbsersatzordnung regelt den Ersatz bei Erwerbsausfall in den Fällen von Dienstpflicht, Mutterschaft, Vaterschaft sowie Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.
Der Beitrag beträgt 0,5% (Stand 9. März 2022) und wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
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Die berufliche Vorsorge (BVG)
Eine weitere wichtige Versicherung für ihre Mitarbeiter der Gastronomie ist die Vorsorge. Das BVG stellt die 2. Säule des schweizerischen Sozialsystems dar. Sie müssen Ihre Mitarbeitenden bei der beruflichen Vorsorge versichern, wenn diese AHV-pflichtig sind, mindestens 17 Jahre alt sind und ihr Jahreslohn mehr als CHF 21’510 (Stand 2021) beträgt.
Bei der Rente, bei Invalidität oder im Todesfall ist die berufliche Vorsorge dazu da, den gewohnten Lebensstandard weiterhin zu gewährleisten. Mit der ersten Säule zusammen ist es das Ziel, dass 60% des letzten Lohnes abgedeckt werden kann.
Der BVG Beitrag hängt jeweils vom Lohn, dem Alter und dem Vorsorgeplan des Versicherten ab. Der Arbeitgeber muss dabei minimum die Hälfte des Beitrages übernehmen.
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Die Unfallversicherung (UVG)
Der Alltag im Restaurant oder Bistro ist oftmals hektisch, Unfälle passieren in und um die Küche extrem schnell. Deshalb sind Mitarbeitende der Gastronomie zwingend gegen Berufsunfälle zu versichern. Sobald diese eine Arbeitszeit von mind. 8 Stunden pro Woche leisten, gilt die Versicherung auch für Nichtberufsunfälle.
Mit der Unfallversicherung schützen sie ihre Mitarbeitenden vor den Spitalkosten, den Heilungskosten sowie dem Lohnausfall ab dem 3. Arbeitstag. Die Nichtberufsunfall Versicherung schützt auch während der Freizeit des Mitarbeitenden. Wenn sich ein Mitarbeiter so schwer verletzt, dass er invalide wird, erhält er zusätzlich eine Rente. Beim Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Rente.
Wichtig ist im Falle der Unfallversicherung der L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes). Dieser besagt zwingend, dass auch Personen die nicht 8h pro Woche beim Arbeitgeber arbeiten trotzdem gegen Nichtberufsunfälle versichert werden müssen. Weiter müssen auch der 1. und 2. Tag des Unfalltaggeldes gedeckt werden, unterstützungspflichtige Personen müssen für 20% mehr Taggeld versichert werden und Lohnbestandteile von über 148’200 CHF sind zu mind. 80% zu versichern.
Als Arbeitgeber müssen sie die gesamten Kosten der Berufsunfallversicherung tragen. Die Prämien für die Nichtberufsunfall Versicherung können sie auf den Mitarbeitenden abwälzen.
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Die Krankentaggeldversicherung (KTG)
Normalerweise ist die Krankentaggeldversicherung (KTG) nicht obligatorisch. Im Gastronomieumfeld besagt jedoch der L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes), dass auch das KTG obligatorisch zu versichern ist.
Das Krankentaggeld schützt ihre Mitarbeitenden bei finanziellen Ausfällen durch Krankheiten oder Mutterschaft. Er schützt aber nicht nur ihre Mitarbeitenden, sondern auch sie als Inhaber. Denn solche Ausfälle selbst zu zahlen ist ein riesiges Risiko für einen Betrieb.
Gedeckt sind für den Mitarbeitenden dabei 80% des Bruttolohnes. Diese Taggelder erhält er während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Davon wird noch die Wartefrist abgezogen. Je nach gewählter Wartefrist tragen sie als Inhaber mehr oder weniger Risiko.
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, mind. 50% der Prämien zu bezahlen.
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Kompletter Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Sie
Mit diesen vier Grundversicherungen sind sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Sie schützen dabei ihre Mitarbeitenden vor unvorhersehbaren Ereignissen und schützen auch ihre eigene finanzielle Lage als Betrieb. Versicherungen Mitarbeiter Gastronomie sind wichtig.
Weitere Versicherungen
Natürlich gibt es nicht nur Personal, das geschützt werden muss. Unerwartete Ereignisse, Schäden an Material und Ausfälle, auch dafür gibt es verschiedene Versicherungen. Ein gesamter Überblick über alle für die Gastronomie relevanten Versicherungen finden Sie hier. Falls Sie nicht genau wissen, welche Deckungen für Ihr Gastronomiebetrieb benötigt werden können Sie hier gerne eine Beraterin / einen Berater aus Ihrer Region kontaktieren.