Versicherung für Putzfrau, Nanny oder Haushaltshilfe

Wer eine Haushaltshilfe, eine Nanny oder eine Putzfrau beschäftigt, wird damit zum Arbeitgeber und muss gesetzliche Vorgaben erfüllen. Welche dies sind und was Sie alles unternehmen müssen, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Was ist ein fairer Lohn für die Putzfrau/Haushaltshilfe?

Die Schweiz kennt keinen allgemein gültigen Mindestlohn für Putzfrauen oder Haushaltshilfen. Seit dem 20. Oktober 2010 unterstehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft einem Normalarbeitsvertrag (NAV). Dieser regelt unter anderem die Höhe des Lohnes (ausser im Kanton Genf). Die Verordnung sowie die zu bezahlenden Löhne können Sie hier einsehen.

Ausbildungsgrad Stundenlohn in Franken
ungelernt 18.55
ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft 20.35
gelernt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)  22.40
 gelernt mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)  20.35

Die folgende Grafik zeigt Ihnen die prozentuale Verteilung der Bruttolöhne für Putzfrauen und Haushaltshilfen in der Schweiz:

19-22.- Franken
22-25.- Franken
25-30.- Franken
30-35.- Franken

Möchten Sie Ihrer Haushaltshilfe einen Nettolohn von 30.- pro Stunde ausbezahlen, ist der Bruttolohn 31.99 Franken und die Ihnen entstehenden Lohnkosten (inkl. den Abgaben für die Sozialversicherungen) 36.28 Franken.

Anmeldung der Putzfrau oder Haushaltshilfe bei der AHV

Der Lohn, welcher Sie Ihrer Putzfrau entrichten, ist beitragspflichtig. Sie müssen Ihre Hausangestellte somit bei der AHV anmelden. Hier finden Sie die Verordnung dazu. Die Anmeldung können Sie hier vornehmen.
Die Anmeldung bzw. die AHV Beitragspflicht ist für Hausangestellte immer obligatorisch, unabhängig von der Höhe des Jahreslohnes. Die Beiträge für die AHV werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu je 50% geteilt. Neben dem Beitrag an die AHV zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitere obligatorische Beiträge:

  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Familienausgleichskasse (FAK)
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Pensionskassenbeiträge (BVG/2. Säule) ab einem Monatsgehalt von 1’762.50 Franken (21’150.- Franken pro Jahr)
  • Krankentaggeldversicherung (KTG) freiwillig

Unfallversicherung für die Putzfrau oder Haushaltshilfe

Da die Krankenversicherung nur für Nichtberufsunfälle aufkommt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet Ihre Haushaltshilfe gegen Berufsunfälle zu versichern. In der Regel kostet diese Berufsunfallversicherung 100.- Franken pro Jahr und wird von mehreren Gesellschaften angeboten.
Sollte Ihre Hausangestellte mehr als 8 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeiten, so müssen Sie zusätzlich auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle abschliessen.
Auf dem Anmeldeformular der AHV muss die Versicherungsgesellschaft erwähnt werden, bei welcher Ihre Haushaltshilfe bei Berufsunfall versichert ist.

Lohnfortzahlung bei Krankheit für Putzfrau und Haushaltshilfe

Als Arbeitgeber haben Sie sich bei Krankheit Ihrer Putzfrau oder Haushaltshilfe an die Lohnfortzahlungspflichten zu halten. In den Kantonen, in welchen der Normalarbeitsvertrag (NAV) gilt, beträgt die Lohnfortzahlungspflicht 80% des Lohnes während 720 Tagen. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes abgemacht wurde.
Die Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht (OR) bemisst sich an der Anzahl Dienstjahren. So muss der Lohn im ersten Anstellungsjahr lediglich für 3 Wochen und anschliessend für eine „angemessene Zeit“ weiter bezahlt werden. Die Lohnfortzahlungsskalen (Zürcher Skala, Basler Skala und Berner Skala) finden Sie hier.