Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Grundsätzlich gilt: ohne Arbeit kein Lohn. Eine Lohnfortzahlung ist dann geschuldet, wenn es sich um eine sogenannte „unverschuldete Verhinderung“ an der Arbeitsleistung handelt, welche mit einem Arztzeugnis beim Arbeitgeber belegt werden muss.
Disclaimer: esurance betreut Firmenkunden. Falls Sie als Privatperson Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an den Versicherer Ihres Arbeitgebers.
Besteht überhaupt eine Lohnfortzahlungspflicht?
Bei unbefristeten Verträgen gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht erst ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats. Wird ein Arbeitnehmer während den ersten 3 Monaten krank oder arbeitsunfähig, hat er gemäss Gesetz keine Lohnfortzahlung zugute – ausser es wurde im Arbeitsvertrag anders vereinbart.
Bei befristeten Verträgen gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Arbeitstag, sofern der befristete Vertrag eine Arbeitsdauer von über 3 Monaten vorsieht. Wurde ein befristeter Vertrag mit einer kürzeren Dauer als 3 Monate vereinbart, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht.
Wie lange dauert die Lohnfortzahlungspflicht?
Gemäss OR (Obligationenrecht) besteht die Lohnfortzahlungspflicht für eine begrenzte Zeit. Diese ist abhängig vom Arbeitsvertrag und der Dauer der Anstellung. Viele Arbeitsverträge, Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge sehen für den Arbeitnehmer überobligatorische Bestimmungen vor. Aus diesem Grund sollte zuerst immer der Vertrag geprüft werden. Wird im Vertrag nichts erwähnt, gelten automatisch die Bestimmungen des OR.
Im OR wird die Lohnfortzahlungspflicht im ersten Dienstjahr nach Ablauf der ersten 3 Monate auf 3 Wochen festgelegt. In den darauffolgenden Dienstjahren kommen die Kantonalen Skalen zum Zug (Zürcher, Berner und Basler Skala). Je nach Arbeitsort kommt eine andere Skala zur Anwendung, welche die Dauer der Lohnfortzahlung nach Dienstjahr regelt (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO):
Anzahl Dienstjahre | Berner Skala | Zürcher Skala | Basler Skala |
1 | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
2 | 4 Wochen | 8 Wochen | 9 Wochen |
3 | 9 Wochen | 9 Wochen | 9 Wochen |
4 | 9 Wochen | 10 Wochen | 13 Wochen |
5 | 13 Wochen | 11 Wochen | 13 Wochen |
6 | 13 Wochen | 12 Wochen | 13 Wochen |
7 | 13 Wochen | 13 Wochen | 13 Wochen |
8 | 13 Wochen | 14 Wochen | 13 Wochen |
9 | 13 Wochen | 15 Wochen | 13 Wochen |
10 | 17 Wochen | 16 Wochen | 13 Wochen |
11 | 17 Wochen | 17 Wochen | 17 Wochen |
15 | 22 Wochen | 21 Wochen | 17 Wochen |
20 | 26 Wochen | 26 Wochen | 22 Wochen |
21 | 26 Wochen | 27 Wochen | 26 Wochen |
25 | 30 Wochen | 31 Wochen | 26 Wochen |
30 | 33 Wochen | 36 Wochen | 26 Wochen |
35 | 39 Wochen | 41 Wochen | 26 Wochen |
40 | 39 Wochen | 46 Wochen | 26 Wochen |
Ohne vertragliche Vereinbarung gilt:
Berner Skala | BE, LU, ZG, FR, SO, SG, AG, VD, VS, GE, NE, JU, OW, NW, SZ, GL, UR, TI, GR |
Zürcher Skala | AI, AR, ZH, SH, TG |
Basler Skala | BL, BS |
Höhe der Lohnfortzahlung
Die Höhe der Lohnfortzahlung ist davon abhängig, ob die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit zustande gekommen ist.
Arbeitsunfähigkeit durch Unfall
Die gesetzliche Unfallversicherung sieht eine Übernahme der Lohnfortzahlung ab dem 3. Tag während maximal 2 Jahren in der Höhe von 80% des Bruttolohnes vor. Während den ersten 2 Tagen ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 80% des Lohnes zu bezahlen. Der Unfalltag gilt als Arbeitstag. Hier gilt es noch zu beachten, dass die Unfallversicherung gesetzlich limitiert ist. Liegt das Jahresgehalt über CHF 148’200.-, muss der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Taggeld und 80% des Bruttolohnes während einer beschränkten Zeit (wenn nichts vereinbart, Kantonale Skalen) übernehmen. Um diese Lücke zu schliessen, kann der Arbeitgeber eine Unfall-Zusatzversicherung abschliessen.
Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung
Bei Krankheit existiert nicht wie bei Unfall eine obligatorische Sozialversicherung, sodass die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz 100% während einer beschränkten Dauer zu erfolgen hat (wenn nichts vereinbart: Kantonale Skalen).
Krankheit mit Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche in der Schweiz üblich, aber nicht obligatorisch ist. Mit einer Krankentaggeldversicherung löst der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht ab, sofern die Krankentaggeldversicherung eine gleichwertige oder bessere Lösung für den Arbeitnehmer darstellt.
Damit die Krankentaggeldversicherung als gleichwertig anerkannt wird, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Bezahlung von 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen
- Deckung von mindestens 80% des Lohnes
- Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 50% der Prämien
- Es bestehen maximal 2 bis 3 Karenztage ohne Lohnanspruch
Krankentaggeldversicherungen sehen unterschiedliche Wartefristen von 0 bis 360 Tagen vor. Während dieser Wartefrist ist entweder der volle Lohn während einer beschränkten Zeit geschuldet oder die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich, dass die Lohnfortzahlung bei Krankheit 80% betragen soll.
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