Lohnabzüge Schweiz
Allgemeines über Lohnabzüge
Ein Arbeitgeber darf Lohnabzüge nur im Rahmen der gesetzlich erlaubten Beträge tätigen. Auf der folgenden Übersicht sind in Kürze alle möglichen Beiträge aufgeführt, die vom Lohn abgezogen werden dürfen.
Lohnabzug Arbeitnehmer |
Anteil Arbeitnehmer |
Anteil Arbeitgeber |
|
AHV/IV/EO | 5,3% | 50% | 50% |
ALV 1 | 1.1% | 50% | 50% |
ALV 2 > siehe Erklärung unten |
0.5% | 50% | 50% |
BVG – Berufliche Vorsorge |
gemäss Versicherungspolice |
50% | 50% |
UVG (BU) – Berufsunfall |
kein Abzug zulässig | – | 100% |
UVG (NBU) – Nichtberufsunfall |
gemäss Versicherungspolice |
100% | – |
KTG – Krankentaggeld |
gemäss Arbeitsvertrag und Versicherungspolice |
gemäss Arbeitsvertrag |
gemäss Arbeitsvertrag |
(Tabelle: Stand 2021)
Disclaimer: esurance betreut Firmenkunden. Falls Sie als Privatperson fragen zu diesem Thema haben, bitte wenden Sie sich an den Versicherer Ihres Arbeitgebers.
AHV/IV/EO & ALV
Die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) sind gesetzlich obligatorisch abzurechnen. Die Beitragspflicht beginnt für erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar vor dem 18. Geburtstag. Wer beispielsweise im Jahr 2016 volljährig wird, ist ab dem 1. Januar 2016 beitragspflichtig.
Nicht beitragspflichtig sind Personen, die noch minderjährig sind oder das Rentenalter bereits erreicht haben. Bei einem Jahreslohn unter CHF 2’300.- müssen ebenfalls keine Beiträge abgerechnet werden, es sei denn, der Arbeitnehmer besteht trotzdem auf die Lohnabzüge der Sozialversicherungen.
ALV 1 (Arbeitslosenversicherung)
Bei Arbeitnehmern mit einem Monatslohn unter CHF 12’350.- bzw. einem Jahreslohn unter CHF 148’200.- beträgt der ALV-Abzug 1.1%.
Bei einem höheren Monatslohn bzw. Jahreslohn hingegen wird unterschiedlich abgerechnet (siehe ALV 2).
(Stand 2016)
ALV 2 (Arbeitslosenversicherung)
Bei Arbeitnehmern mit einem Monatslohn über CHF 12’350.- bzw. einem Jahreslohn über CHF 148’200.- wird der Lohnanteil bis CHF 12’350.- (Monatslohn) bzw. bis CHF 148’200.- (Jahreslohn) mit 1,1% abgerechnet.
Der darüberliegende Lohnanteil wird nur mit 0,5% abgerechnet.
(Stand 2018)
Beispiel: Bei einem Jahreslohn von CHF 200’000.- wird der Betrag von CHF 148’200.- mit 1,1% abgerechnet und der restliche Betrag von CHF 51’800.- wird mit 0,5% abgerechnet.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Arbeitnehmer mit AHV-pflichtigen Löhnen (siehe AHV-Absatz oben) sind ebenfalls obligatorisch über die BVG versichert. Nicht obligatorisch zu versichern sind folgende Arbeitnehmer (Stand 2020):
- noch nicht AHV-Beitragspflichtige (Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
- bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
- Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 21’510 im Jahr bzw. CHF 1792,50 im Monat
- angestellt bei nicht AHV-beitragspflichtigem Arbeitgeber
- befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
- im Hauptberuf selbstständig erwerbstätig
- nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert
- invalid mit einem IV-Grad von mindestens 70 %
Die effektiven Lohnabzüge der BVG müssen der Versicherungspolice entnommen werden. Die entsprechende Vorsorgeanstalt muss dem Arbeitgeber die genauen Beiträge der einzelnen Angestellten bekanntgeben.
Unfallversicherung: Berufsunfall (BU)
Das gesamte Personal ist obligatorisch gegen Berufsunfälle zu versichern. Die Prämien der Berufsunfälle müssen vollumfänglich vom Arbeitgeber getragen werden und sind bei den Angestellten nicht als Lohnabzüge zulässig. Beachten Sie ebenfalls den unteren Absatz über Nichtberufsunfall (NBU).
Unfallversicherung: Nichtberufsunfall (NBU)
Alle Arbeitnehmer, die mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, sind nebst den Berufsunfällen auch obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle über die Unfallversicherung zu versichern.
Die Prämie für Nichtberufsunfälle ist zu 100% abzugsfähig von den Löhnen der Angestellten. Die Höhe der Lohnabzüge muss der Versicherungspolice entnommen werden. Dieser Beitrag ist in der Regel in Promille (‰) angegeben und beträgt zwischen 1 und 3 Prozent.
Lohnabzüge Krankentaggeldversicherung (KTG)
Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Dennoch ist der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung sehr empfehlenswert. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zur Lohnfortzahlung.
In der Praxis wird die Prämie für das Krankentaggeld in der Regel vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu je 50% getragen, da eine solche Versicherung für beide Parteien vorteilhaft ist. Der Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall besser abgesichert und für den Arbeitgeber reduziert sich das Lohnfortzahlungsrisiko. Möchte der Arbeitgeber einen Anteil der KTG-Prämie auf die Angestellten in Form von Lohnabzügen abwälzen, darf er das nur, sofern der Lohnabzug im Arbeitsvertrag erwähnt wird. Die Kosten für die Krankentaggeldversicherung können in Versicherungspolice entnommen werden (meist in Promille (‰) angegeben) und betragen in der Regel zwischen 0,5 und 3 %.
Quellensteuer bei Grenzgängern
Bei Grenzgängern müssen die Arbeitgeber den Abzug der Quellensteuer berücksichtigen. Grenzgänger sind Angestellte, die im Ausland leben bzw. wohnen, aber während dem Tag in der Schweiz arbeiten. Informieren Sie sich bei der zuständigen Steuerverwaltung über die korrekten Lohnabzüge, da dieser von Fall zu Fall unterschiedlich ist.
Welche Lohnabzüge sind nicht erlaubt?
Nicht alle Kosten, die dem Arbeitgeber entstehen, können vom Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden. Beispielsweise ist die Berufsunfallversicherung immer zu 100% durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Bei der Krankentaggeldversicherung darf der Abzug nicht mehr als 50% betragen.
Neben den Abzügen der Sozialversicherungen sind keine weiteren erlaubten Versicherungsabzüge bekannt.
Tipps zu Lohnabzügen
- Vergleichen Sie verschiedene Offerten, bevor Sie BVG, UVG und KTG abschliessen. Die Prämien verschiedener Versicherungsgesellschaften sind oft sehr unterschiedlich. Das Sparpotenzial ist ziemlich gross.
- Bei Fragen oder Unklarheiten zu den exakten Lohnabzügen: Rufen Sie Ihre Versicherung an und fragen Sie nach. Stellen Sie sicher, dass Sie von Anfang an die korrekten Abzüge vornehmen. Nachträgliche Korrekturen kosten unnötig Zeit und Nerven.
Disclaimer: esurance betreut Firmenkunden. Falls Sie als Privatperson fragen zu diesem Thema haben, bitte wenden Sie sich an den Versicherer Ihres Arbeitgebers.