Diebstahlversicherung

Allgemeines

Die Diebstahldeckung ist Bestandteil verschiedener Versicherungen. Sie kommt in der Hausratversicherung, Autoversicherung, Gebäudeversicherung oder der Geschäftsversicherung vor. Auch in der Gebäudeversicherung kann Diebstahl eingeschlossen werden. Wenn der Begriff Diebstahl im Zusammenhang mit Versicherungen zur Sprache kommt, ist folgendes gemeint:

  • Einbruch
  • Beraubung
  • einfacher Diebstahl

Einbruch

Es handelt sich um einen Einbruchdiebstahl, wenn die Einbrecher mit Gewalt in ein Gebäude eindringen oder einen verschlossenen Safe öffnen. Spuren wie ein eingeschlagenes Fenster oder ein aufgebohrtes Türschloss sind der Nachweis eines Einbruchdiebstahls.

Beraubung

Eine Beraubung oder ein Rau liegt vor, wenn unter Gewalt oder Androhung von Gewalt persönliche Gegenstände entwendet werden. Auch als Beraubung gilt, wenn sich eine Person nicht zur Wehr setzen kann. Beispielsweise könnte eine Person beraubt werden, wenn sie nach einem Unfall widerstandsunfähig ist oder in Ohnmacht fällt.

Einfacher Diebstahl

Beim einfachen Diebstahl werden Gegenstände geklaut, ohne dass Gewalt angewendet wird. Ein Dieb hat Zugang über ein offenes Balkonfenster oder eine nicht abgeschlossene Haustüre. Wenn etwas jedoch bloss verloren geht, ist das nicht mitversichert.
Der einfache Diebstahl lässt sich für Unternehmen im Rahmen der Geschäftssachversicherung nicht einschliessen. Darunter würden auch Ladendiebstähle fallen, was erstens ein hohes Risiko birgt und andererseits auch den administrativen Aufwand stark erhöhen würde.

Einfacher Diebstahl auswärts

Beim einfachen Diebstahl wird in der Hausratversicherung zwischen dem « einfachen Diebstahl zu Hause » und dem einfachen Diebstahl auswärts unterschieden. Diebstahl auswärts ist eine Zusatzdeckung der Hausratversicherung.

Einbruchschäden an Gebäuden

Da ein Gebäude in der Regel nicht gestohlen werden kann, ist nicht der Diebstahl des versicherten Gebäudes als solches versichert, sondern die Schäden, welche bei einem Einbruch entstehen. Aufgebrochene Türen, Türschlösser und Türrahmen, zerschlagene Fenster usw. sind versicherte Einbruchschäden.
In der Regel sind Einbruchschäden über die Hausratversicherung gedeckt. Bei Einfamilienhäuser ist somit die Deckung über die Gebäudeversicherung nicht notwendig. Bei Mehrfamilienhäusern hingegen sind Einbruchschäden an gemeinsam genutzten Räumen (Treppenhaus, Keller, Garage usw.) nicht gedeckt.

Wichtig: Die allgemeinen Ausschlüsse der Sachversicherung sind auch zu beachten.