Die 2. Säule (die berufliche Vorsorge der Schweiz)
Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die 2. Säule, die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Die beschriebenen Leistungen müssen mindestens die gesetzlichen Anforderungen gemäss BVG erfüllen. Es ist dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer besser zu stellen.
Wer ist obligatorisch versichert?
Versichert sind alle Mitarbeitenden, die AHV-pflichtig sind. Dies ist ab dem 01. Januar des vollendeten 17. Altersjahr der Fall. Versichert ist man für die Risiken Invalidität und Tod. Ab dem 01. Januar des vollendeten 24. Altersjahres wird zudem Geld fürs Alter angespart. Versichert ist der Jahreslohn, sofern er über CHF 21’150 liegt (siehe Bundesamt für Sozialversicherungen). Dies ist die Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherung nach BVG.
Der versicherte Jahreslohn (BVG-Obligatorium)
Obligatorisch versichert ist der Jahreslohn zwischen 24’675 und 84’600 Franken. Dieser sogenannte koordinierte BVG-Lohn beträgt im Maximum CHF 59’925. Wer mehr als 21’150 Franken verdient (BVG-Lohn), dem wird mindestens ein Lohn von 3’525 versichert.
Was sind die Ziele der 2. Säule?
AHV, IV und berufliche Vorsorge haben das Ziel, den Versicherten und deren Angehörigen im Alter, bei Tod oder Invalidität die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen. Daher beinhaltet die Deckung:
- Altersleistungen (ab 01. Januar des vollendeten 24. Altersjahres)
- Hinterlassenenleistungen (ab 01. Januar des vollendeten 17. Altersjahres)
- Invalidenleistungen (ab 01. Januar des vollendeten 17. Altersjahres)
Sämtliche Leistungen werden in der Regel als Rente von der Pensionskasse ausgerichtet.
Wie wird die Altersrente berechnet?
Zwei Faktoren bestimmen die Rentenhöhe:
- Altersguthaben
- Umwandlungssatz
Das Altersguthaben berechnet sich aus den geleisteten Altersgutschriften ab dem 01. Januar des vollendeten 24. Altersjahres bis zu Pension. Die Höhe der Sparbeiträge steigt mit dem Alter stufenweise an. Zudem wird es mit dem jährlich festgelegten Mindestzinssatz verzinst.
Altersgutschriften in % des BVG-Lohnes
Je nach Alter wird ein unterschiedlich grosser Prozentsatz des BVG-Lohnes für das Alter angespart.
- Alter 25-34 (7%)
- Alter 35-44 (10%)
- Alter 45-54 (15%)
- Alter 55-64/65 (18%)
Kapitalbezug oder Rente
Wer das Pensionsalter erreicht, hat Anspruch auf die Rente, die sich aus den Sparbeiträgen ergibt, die geleistet wurden. Die Rente wird grundsätzlich monatlich ausbezahlt. Der Versicherte kann maximal einen Viertel der Altersrente als Kapital beziehen.
Leistungen bei Invalidität und im Todesfall
Wie in der 1. Säule besteht bei Invalidität oder im Todesfall ein Anspruch auf eine Rente.
Leistung bei Invalidität
Die Invalidenrente wird nach einer Wartefrist von 12 Monaten bezahlt. Sie bemisst sich am vorhandenen Alterskapital sowie den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins), multipliziert mit dem jeweils aktuell gültigen Umwandlungssatz.
Beispiel
Anbei ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel bei voller Erwerbsunfähigkeit:
Aktuell vorhandenes Altersguthaben 75’000.-
+ zukünftige Altersgutschriften 275’000.-
= 350’000.- * 6.8% (aktueller Umwandlungssatz)
= 23’800.- jährliche Invalidenrente bei 100% Erwerbsunfähigkeit.
Im Falle, dass Kinder vorhanden sind, erhält der Versicherte zusätzlich eine Kinderinvalidenrente, die 20% von 23’800.- entspricht. Als erwerbsunfähige Person wird man von der BVG-Beitragspflicht befreit, der Versicherungsschutz im Falle von Tod bleibt aber weiterhin bestehen.
Leistung im Todesfall
Auch im Todesfall sieht die obligatorische berufliche Vorsorge eine Leistung vor. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf 60% der vollen Invalidenrente, sofern Kinder vorhanden sind oder er älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Für Kinder wird eine Waisenrente von 20% entrichtet, analog zur Leistung bei Invalidität.
Was passiert beim Arbeitgeberwechsel
Sollte man ein Arbeitsverhältnis beenden, so hat man Anspruch auf die bisher angesparten Altersgutschriften. Sie werden entweder an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, bis ein neuer Arbeitgeber vorhanden ist.
Barauszahlung der Altersgutschriften
Unter bestimmten Bedingungen kann sich eine Person die bisher angesparten Altersbeiträge auszahlen lassen. Dies ist in folgenden Fällen möglich:
- definitives Verlassen der Schweiz (ausserhalb von EU- und EFTA-Staaten)
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Austrittsleistung beträgt weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person
Vorbezug für Wohneigentum
Das Altersguthaben kann teilweise zum Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum verwendet werden. Wie hoch der Betrag ist, sehen Sie auf dem Vorsorgeausweis möglicherweise als „Maximal möglicher Vorbezug/Verpfändung für Wohneigentum (WEF)“.
Ab dem 50. Altersjahr ist der Betrag limitiert auf das Kapital, das bis zum 50. Altersjahr angespart wurde.
Steuern
Die geleisteten Beiträge werden vom Einkommen abgezogen, was zu einem tieferen Nettolohn führt und somit zu einer geringeren Steuerbelastung. Es ist zudem möglich, sich in die berufliche Vorsorge einzukaufen. Diese Beträge können dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wie dies bei Beiträgen in die 3. Säule der Fall ist.