Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt neben Personen- und Sachschäden auch reine Vermögensschäden, wie sie z.B. durch eine Fehlberatung oder Fehlberechnung entstehen können. Die Deckung ist nur für spezielle Berufsgruppen vorgesehen (z.B. Treuhänder, Steuerexperten, Anwälte, Architekten, Ärzte, Therapeuten, etc.)

Ist die Berufshaftpflicht obligatorisch?

Die Bewilligung zur Ausübung gewisser Berufe (wie z.B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Versicherungsmittler, Bergführer) setzt das Vorhandensein einer Berufs-Haftpflichtversicherung voraus – das ist jedoch je nach Kanton und dessen gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich. Häufig spricht man auch von „Sicherstellungspflicht“, d.h. man könnte auch den geforderten Betrag in bar auf einem „Sperrkonto“ hinterlegen. Diesbezüglich kann man nicht unbedingt von einem Obligatorium sprechen. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation – sichern Sie sich dafür eine Online-Beratung.

Was wird durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt?

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Ihr Unternehmen sowohl für Vermögensschäden als auch für Personen- und Sachschäden. Je nach Berufsgruppe unterscheidet sich der Umfang der Deckung stark. Die Berufshaftpflichtversicherung wird von den Versicherungsgesellschaften für einzelne Berufsgruppen “massgeschneidert” und weist deswegen grosse Deckungsunterschiede auf. Grundsätzlich werden Haftpflichtansprüche versichert, die als Folge von Sorgfaltspflichtverletzungen resultieren:

  • Fehlerhafte Beratung (z.B. Steuerfolgen bei Umfirmierung von einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft)
  • Unsorgfältige Auftragserledigung (z.B. fehlende und/oder falsche Abzüge in der Steuererklärung)
  • Verlust von Dokumenten
  • Nachlässiges Aktenstudium
  • Fristversäumnisse (z.B. Verwirkung des Rechts auf Rückforderung von Abgaben)
  • Fehler in der Prozessführung, Buchhaltung, Analyse (z.B. Nichtanzeigen einer Überschuldung, Falsche Darstellung des Eigenkapitals)
  • Weitere durch die Beratung verursachte Schäden

Was ist in der Regel nicht gedeckt?

  • Ansprüche des Versicherungsnehmers (Eigenschäden)
  • Ansprüche in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer versicherten Person als Mitglied der Geschäftsleitung oder Verwaltung (siehe Organhaftpflichtversicherung)
  • Ansprüche aus Schäden, die objektiv und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten oder vorgängig in Kauf genommen wurden
  • Schäden im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen
  • Ansprüche, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen

Mögliche Schadensszenarien für beratende Berufe

Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt versäumt eine wichtige Frist inmitten eines Rechtsstreits und versetzt seinen Klienten somit in eine missliche Lage. Der Klient erleidet aufgrund der nicht eingeleiteten rechtlichen Schritte finanziellen Schäden im Umfang von CHF 89’000. Die Versicherung kommt für den entstandenen Schaden auf, da es sich hier um eine klassische Sorgfaltspflichtverletzung handelt.

Treuhänder
Der Treuhänder revidierte die Buchhaltung eines Unternehmens, das kurz danach Konkurs ging. Die Kreditoren machten Ansprüche aufgrund mangelhafter Kontrolle geltend. Per Gerichtsurteil ist der Treuhänder freigesprochen worden. Die Versicherung kommt für die Kosten von rund CHF 20’300.– aus der «Abwehr unbegründeter Ansprüche» (passiver Rechtsschutz) auf.

Steuerberater
Weil sein Mandant eine Steuerrückzahlung erhalten sollte, empfahl ihm der Treuhänder, keine Akontozahlung für die direkte Bundessteuer zu leisten. Allerdings hatte sich der Treuhänder geirrt. Es bestand kein Anspruch auf eine Steuerrückzahlung und somit wurden Verzugszinsen in Höhe von CHF 1’800.– fällig. Die Versicherung ersetzt den Schaden.

Vermögensschadenversicherung

Zusätzlich ist auch eine Absicherung gegen Vermögensschäden möglich. Je nach Berufsgruppe kann der Umfang dieser Deckung stark variieren. Diese Deckung wird von den Versicherungsgesellschaften für einzelne Berufsgruppen “massgeschneidert” und weist deswegen grosse Deckungsunterschiede auf. Gerne prüfen wir Angebote für Ihre persönliche Bedürfnisse – sichern Sie sich dafür eine Online-Beratung.

Die versicherten Haftpflichtansprüche verstehen sich analog den oben genannten Haftpflichtansprüchen, die aus Sorgfaltspflichtverletzungen resultieren.

Schadenbeispiele

  • Der Steuerexperte vergisst, bei seinem Klienten einen Abzug in der Steuererklärung anzubringen. Sein Klient erhält nun eine CHF 3’000.- höhere Steuerrechnung aufgrund dieses Fehlers.
  • Der Rechtsanwalt verpasst die Frist dafür, für seinen Klienten Einspruch gegen ein Urteil einzulegen. Sein Klient wird schuldig gesprochen und muss die vom Gesetz verhängte Busse über CHF 15’000.- bezahlen.

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