Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

In der Gesellschaft wird die Arbeitsunfähigkeit oft auch als Synonym für Erwerbsunfähigkeit benutzt. Weshalb dies nicht korrekt ist und wo genau der Unterschied liegt, erklären wir im nachfolgenden Beitrag. Übrigens: Welche Renten Sie aus der 1. Säule und welche aus der 2. Säule erhalten, erklären wir im Beitrag zur Invalidität.

Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit ist eine medizinisch begründete Unfähigkeit, eine bestimmte Arbeit/Tätigkeit in einem bestimmten zeitlichen und funktionellen Umfang auszuüben.

Als arbeitsunfähig wird eine Person bezeichnet, die den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben kann. Eine körperliche Erkrankung wie z.B. eine Grippe kann wenige Tage dauern, psychische Erkrankungen können hingegen längerfristig oder dauerhaft sein.

Ist beispielsweise eine stehende Tätigkeit als Verkäuferin im 6. Schwangerschaftsmonat nicht mehr zumutbar, so kann der Arbeitgeber seiner Angestellten eine zumutbare Arbeit zuteilen, zum Beispiel eine sitzende Tätigkeit im Büro. Es besteht somit lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die stehende, nicht jedoch für die sitzende Tätigkeit.

Erwerbsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit umschreibt die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten in der bisherigen sowie in anderen zumutbaren Tätigkeiten.
Die Erwerbsunfähigkeit wird durch die IV festgelegt. Kann eine Person aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung und unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht wieder in den Arbeitsprozess integriert werden, so spricht man von einer Erwerbsunfähigkeit. Diese Person ist somit nicht mehr fähig, ihren Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu bestreiten – nicht nur im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern auch in jeder anderen zumutbaren Arbeit.

Valideneinkommen und Invalideneinkommen

Das Valideneinkommen ist das für den erlernten Beruf übliche oder zuletzt erzielte Einkommen. Als Invalideneinkommen bezeichnet man hingegen das Einkommen unter eingeschränktem Gesundheitszustand.

Beispiele zur Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

  • Ein Maurer kann seine Tätigkeit als Maurer nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr ausüben. Das bisherige Einkommen von 75’000.- (Valideneinkommen) verdient er nach wie vor, einfach nun im Lager der gleichen Firma. Es besteht eine Arbeitsunfähigkeit als Maurer, jedoch keine Erwerbsunfähigkeit.
  • Ein Lehrer kann aufgrund einer medizinischen Beeinträchtigung nur noch zu 50% mit einer Schulklasse arbeiten und ist somit zu 50% als Lehrer arbeitsunfähig. Die IV erachtet aber eine zusätzliche Tätigkeit im Sekretariat von 25% als zumutbar. Diese Person ist somit zu 25% erwerbsunfähig.
  • Eine Sekretärin hat einen viralen Infekt und muss daher 1 Woche zu Hause bleiben. Sie ist für diese Woche zu 100% arbeitsunfähig.

Tipps zur Arbeitsunfähigkeit

  • Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wird der Arbeitsausfall durch eine Taggeldversicherung entschädigt. Je nach Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall variieren. Prüfen Sie daher die Bedingungen aus Ihrem Arbeitsvertrag und stellen Sie sicher, dass Sie im Krankheitsfall gut abgesichert sind.

Tipps zur Erwerbsunfähigkeit

  • Prüfen Sie Ihren finanziellen Bedarf und gleichen Sie diesen mit den vorgesehenen Invalidenrenten der 1., 2. oder 3. Säule ab.
  • Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann je nach Arbeitgeber unterschiedlich sein. Prüfen Sie rechtzeitig, wie Sie in Ihrem Fall abgesichert sind und ob die Leistung für Ihren Bedarf ausreicht.
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