AHV-Rente
Die AHV oder ausgeschrieben „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ hat gemäss Bundesverfassung die Aufgabe, die Existenz im Alter, bei Invalidität und im Todesfall die der Hinterbliebenen zu sichern.
Die AHV wurde im Jahr 1925 ins Leben gerufen, als das Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung zustimmte. Ab dem 1. Januar 1948 trat die AHV in Kraft und zahlte die ersten Renten aus. Die AHV ist für alle in der Schweiz wohnhaften oder arbeitenden Personen obligatorisch. Darüber hinaus ist die AHV solidarisch aufgebaut und wird mit dem Umlageverfahren (die Einnahmen werden direkt für die Renten verwendet) finanziert.
Die aus der AHV bezahlten Renten sind nach unten und nach oben limitiert:
Einzelperson | Rentenhöhe |
Min. Rente | CHF 14’340.- pro Jahr oder CHF 1’195.- pro Monat |
Max. Rente | CHF 28’680.- pro Jahr oder CHF 2’390.- pro Monat |
Ehepaar | Rentenhöhe |
Max. Rente | CHF 43’020.- pro Jahr oder CHF 3’585.- pro Monat |
*Stand 2021
Rentenhöhe: Wie hoch Ihre Rente ist, wird durch mehrere Faktoren bestimmt
Beitragsjahre
Eine Vollrente, also die Rente ohne Kürzungen, erhält man, wenn man ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Pensionierungsalter immer in die AHV einbezahlt hat. Pro fehlendes Beitragsjahr wir die Rente in der Regel um 1/44 also 2.3% gekürzt. Dies gilt auch für die Minimalrente. Fehlende Beitragsjahre können maximal fünf Jahre nachträglich mit der Einzahlung des Mindestbeitrags geschlossen werden.
Durchschnittliches Jahreseinkommen
Die Maximalrente wird ausbezahlt, sofern das durchschnittliche Einkommen über CHF 86 040.- betrug. Liegt der durchschnittliche Verdienst unterhalb von diesem Betrag, wird die Rente anhand der Skala 44 berechnet. Bei einem durchschnittlichen Verdienst unter CHF 14’340 kommt die Minimalrente zum Zug.
Aufwertungsfaktor
Der Verdienst während der Beitragszeit wird vor der AHV mit einem Aufwertungsfaktor aufgewertet. Dies dient dem Ausgleich der Inflation, damit die Gewichtung von früheren Beitragsjahren ähnlich ausfällt wie die der neueren.
Erziehungsgutschriften
Die Erziehungsgutschriften entsprechen einem fiktiven Verdienstausfall während der Kindererziehung und werden bei der Rentenberechnung, den Erziehungsberechtigten angerechnet. Personen, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, oder betreut haben erhalten so die Möglichkeit, eine höhere Rente zu erzielen. Pro Kind wird maximal während 16 Jahre die dreifache Minimalrente zum Zeipunkt der Erziehung dem Durchschnittseinkommen angerechnet. Hat ein Ehepaar 3 Kinder und die Differenz vom jüngsten zum ältesten beträgt 6 Jahre, dann werden maximal 22 Jahre (16+ 6) angerechnet.
Betreuungsgutschriften
Wenn Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, die leicht erreichbar sind, haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Ähnlich wie bei den Erziehungsgutschriften entsprechen diese einem fiktiven Einkommen, welches nicht ausbezahlt wird, Ihnen jedoch ermöglicht, eine höhere Rente zu erzielen. Betreuungsgutschriften sind nicht mit Erziehungsgutschriften kumulierbar. Es kann aber sein, dass Sie für ein pflegebedürftiges Kind zuerst Erziehungsgutschriften und im Anschluss Betreuungsgutschriften erhalten. Die Höhe der Betreuungsgutschriften wird analog zu den Erziehungsgutschriften berechnet.
Wie kann ich meine Rente berechnen?
Sie können bei der AHV einen individuellen Kontoauszug und eine Rentenberechnung kostenlos bestellen: Hier gehts zum Merkblatt
Wie hoch ist die AHV-Altersrente bei Ehepaaren?
Die von den Ehegatten erzielten Durchschnittseinkommen werden je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Dies erfolgt erst, sobald der Anspruch auf die Rente gegeben ist. Im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls kann eine vorzeitige Teilung (oder Splitting) schriftlich verlangt werden. Die maximale Ehepaarrente ist darf höchstens eineinhalb Mal so hoch sein wie die maximale AHV-Einzelrente. Bei Überschreiten des Maximalbetrags wird die Rente entsprechend gekürzt.